Was bedeutet "rechtliche Betreuung"

 

Die Betreuung beinhaltet die staatliche Fürsorge für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können.

 

Grundsatz des Betreuungsrechtes ist, dass das Selbstbestimmungsrecht so weit wie möglich gewahrt werden muss. Der vom Gericht bestellte Betreuer kann dabei nur im gerichtlich festgelegtem Rahmen handeln und ist gehalten, die Wünsche seines Betreuten zu berücksictigen.
 
Selbstbestimmte Lebensführung bleibt erhalten durch rechtszeitige Vorsorge, auch dann, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Schon in gesunden Tagen kann jeder mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung  vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens Weichen stellen.

 

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Wie kommt es zu einer Betreuung?

 

Das Betreuungsverfahren kommt durch Antrag oder von Amts wegen in Gang. Dann benötigt das Gericht den Hinweis, dass Handlungsbedarf ist. Dieser Vorgang wird als "Betreuung anregen" bezeichnet.

 

Der Betroffene wird darüber informiert und befragt, ob eine Betreuung gewünscht wird. Die Betreuungsstelle nimmt sodann Kontakt zum Betroffenen auf und prüft, ob eine gesetzliche Betreuung notwendig ist, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder eine alternative Versorgung des Betroffenen sichergestellt werden kann. Gleichzeitig wird geprüft, ob eine etwaige vorgeschlagene Person geeignet ist, die Betreuung wahrzunehmen.

 

 

 

Sollte die Betreuungsstelle feststellen, dass eine Betreuung notwendig ist und der Betroffene damit nicht einverstanden sein, wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches klärt, ob noch der freie Wille vorhanden, oder durch die Krankheit dieser freie Wille eingeschränkt ist.

 

Nachdem das psychiatrische Gutachten erstellt wurde, wird der Betroffene durch den Richter persönlich angehört. Nachdem sich der Richter ein Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Lebensumstände gemacht hat, entscheidet er über die Einrichtung der Betreuung mit Beschluss.

 

 

 

 


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